FAQs

Erbbaurecht

Was ist ein Erbbaurecht und wo ist das Erbbaurecht gesetzlich geregelt?

Im notariellen Erbbaurechtsvertrag verpflichtet sich der kirchliche Grundstückseigentümer, den Grund und Boden auf 99 Jahre für die Bebauung, zum Haben von Bauwerken, zur Verfügung zu stellen. Am Grundstück erhält der Erbbaurechtsnehmer ein umfassendes Nutzungsrecht, das im Grundbuch abgesichert und für das sogar ein eigenes (Erbbau-)Grundbuch neu angelegt wird. Für die Grundstücksüberlassung bezahlt der Hauseigentümer einen jährlichen Erbbauzins, der im Erbbaurechtsvertrag festgelegt wird.

Das Erbbaurecht ist gesetzlich im Erbbaurechtsgesetz geregelt.

Was sind die Vorteile des Erbbaurechts?

Durch ein Erbbaurecht kann bereits ein durchschnittliches Einkommen zur Finanzierung eines Eigenheimes ausreichen. Denn der Hauseigentümer spart dadurch Kosten für den Kauf eines Grundstücks. Dadurch werden Mittel für den Hausbau frei und der Traum vom Wohneigentum wird dadurch für viele Familien erst möglich.
Das Erbbaurecht, als grundstücksgleiches Recht, ist belastbar, verkäuflich und vererblich und wird steuerlich -mit allen Vorteilen- wie ein Kaufgrundstück behandelt.

Das Erbbaurecht bietet Sicherheit über Generationen.

Bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages wird für jedes minderjährige Kind, welches im Haushalt des Erbbauberechtigten wohnt, der Erbbauzins um 20 Prozent ermäßigt. Diese Ermäßigung kann bis zu 80 Prozent betragen und wird einmalig für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gewährt. Voraussetzung ist die Eigennutzung des Erbbaurechts.

Wie komme ich an ein Erbbaurecht?

Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage eines einheitlichen Bewerberfragebogens. Bei Grundstücken zu Wohnzwecken werden  gerne junge Familien mit minderjährigen Kindern berücksichtigt. Die Beleihungsfähigkeit des Bauvorhabens prüft die finanzierende Bank.

Wo wird das Erbbaurecht eingetragen?

Mit Entstehung des Erbbaurechts werden zwei Grundbücher geführt:
Das Erbbaurecht wird als „Belastung“ im Grundbuch des Grundstücks eingetragen.
Zusätzlich wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt.

Kann ein Erbbaurecht beliehen werden?

Das Erbbaurecht, als grundstücksgleiches Recht, ist belastbar, verkäuflich und vererblich und wird steuerlich -mit allen Vorteilen- wie ein Kaufgrundstück behandelt.
Die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten und Reallasten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Das Erbbaurecht kann also auch mit Finanzierungsgrundschulden der Banken für den Hausbau- oder -kauf belastet werden.

Was darf auf einem Erbbaugrundstück gebaut werden?

Die Bebaubarkeit des Erbbaugrundstücks richtet sich zunächst nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien im Erbbaurechtsvertrag Art und Umfang der Bebauung sowie den Nutzungszweck des Bauwerkes.
Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne/Bauvorlagen zu übergeben.

Was ist bei der Planung von baulichen Veränderungen zu beachten?

Erforderlich ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bei vollständigem oder teilweisem Abbruch des Bauwerks oder bei wesentlicher Veränderung des Bauwerks.
Weitere Wohneinheiten oder eine Änderung der vereinbarten Nutzungsart sind nur im Wege der Vertragsänderung möglich.
Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne/Bauvorlagen zu übergeben

Welche Laufzeit hat ein Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht wird im Allgemeinen auf die Dauer von 99 Jahren bestellt.

Kann das Erbbaurecht verlängert werden?

Es besteht die Möglichkeit, die Verlängerung des Erbbaurechts auch schon während der Erbbaurechtslaufzeit zu verhandeln und den Inhalt des Erbbaurechts neu zu vereinbaren.

Was geschieht, wenn ein Erbbaurechtsvertrag zeitlich abläuft?

Ein Erbbaurecht ist nicht kündbar, es endet durch Zeitablauf.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erlischt das Erbbaurecht und das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer zurück. Sofern das Gebäude Wohnzwecken dient, zahlt der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten für die vertraglich vereinbarten und bekannten Bauwerke eine Entschädigung von 2/3 des Verkehrswertes, den sie zu diesem Zeitpunkt haben.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Verlängerung des Erbbaurechts auch schon während der Erbbaurechtslaufzeit zu verhandeln und den Inhalt des Erbbaurechts neu zu vereinbaren.

Was kostet ein Erbbaurecht?

Während der Dauer des Erbbaurechts ist ein jährlicher Erbbauzins – vergleichbar einer Miete – an den Grundstückseigentümer zu zahlen. Der Erbbauzins ist wertgesichert. Er passt sich automatisch entsprechend der Veränderung der Lebenshaltungskosten und der Löhne in Deutschland an.
Die erste Anpassung erfolgt nach 12 Jahren, danach im 6-Jahres-Rhythmus.
Der Erbbauzins ist unabhängig von allen Wertsteigerungen des Grundstücks:
Somit überschaubare Kosten auch in Zukunft.

Was ist eine Erbbauzinsreallast?

Der im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anspruch des Erbbaurechtsgebers auf Zahlung des Erbbauzinses wird durch Eintragung einer „Erbbauzinsreallast“ in das Erbbaugrundbuch gesichert. Mit Eintragung der Erbbauzinsreallast wird das Erbbaurecht grundbuchlich belastet. Das belastete Erbbaurecht dient somit als Sicherheit für den Erbbauzins – neben der persönlichen Haftung des Erbbaurechtsnehmers.

Welche Kosten entstehen bei Bestellung eines Erbbaurechts? Wer zahlt beim Erbbaurecht Abgaben, Erschließungskosten, Grundsteuer und Versicherungskosten?

Der Erbbauberechtigte hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages entstehen, zu übernehmen. Hierzu gehören insbesondere die Notariats- und Grundbuchgebühren. Außerdem hat der Erbbauberechtigte die Grunderwerbsteuer für die Erbbaurechtsbestellung zu tragen.

Wird ein Erbbaurecht neu begründet, unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbsteuerpflicht. Die Berechnung erfolgt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes, die dafür die Kapitalisierung des Erbbauzinses heranzieht. Der aktuell gültige Steuersatz beträgt 5 % (Stand 01.01.2024).

Der Erbbauberechtigte übernimmt alle auf das Grundstück und das Erbbaurecht entfallende einmalige und wiederkehrende öffentliche und privatrechtliche Lasten und Abgaben und Pflichten, insbesondere bereits  angefallene und noch zur Erhebung gelangende Anlieger- und Erschließungskosten,  sowie die Grundsteuer.

Der Erbbauberechtigte ist zudem für die Versicherung seines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verantwortlich.

Wer trägt die Verkehrssicherungspflicht?

Der Erbbauberechtigte trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Bauwerke und das Erbbaugrundstück einschließlich des Aufwuchses.

Kann das Erbbaurecht veräußert, übertragen oder vererbt werden?

Das Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht grundsätzlich veräußerlich. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf jedoch der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Diese wird in der Regel auch erteilt. Es wird dabei geprüft, ob auch nach Übergabe des Erbbaurechts die vertraglichen Rahmenbedingungen gewährleistet sind.

Das Erbbaurecht erlischt nicht mit dem Tod des Erbbaurechtsnehmers, sondern geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben des Erbbaurechtsnehmers über.

Feststellungserklärung / Grundsteuerreform

Das Finanzamt hat Sie angeschrieben eine Feststellungerklärung abzugeben. Um Ihnen das Ausfüllen der Erklärung zu erleichtern, haben wir für Sie die häufigsten Fragen zusammengestellt.

Was ändert sich mit der neuen Grundsteuer?

Zur gerechteren Erfassung der Grundsteuer soll künftig ein bundesweites, wertabhängiges Berechnungsmodell verwendet werden. Neben der Größe der Grundstücke soll auch die Lage bewertet werden. Das dreistufige Verfahren (Grundsteuerwertbescheid = früherer Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid vom Finanzamt und der anschließende Grundsteuerbescheid von der Gemeinde) bleibt.

Welche Aufgabe leitet sich daraus für den Grundstückeigentümer/Erbbauberechtigte ab?

Mit der Feststellungserklärung zur Grundsteuer müssen alle Grundstückseigentümer bzw. Eigentümer von Erbbaurechten Angaben zum Grundstück bzw. zum Erbbaurecht abgeben.

Ab wann und wo muss der Erbbauberechtigte tätig werden?

Erbbaurechtsnehmer sind in ganz Deutschland verpflichtet, bis Ende Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt schreibt alle Eigentümer an, die eine solche Erklärung abgeben müssen. Die Abgabe der Erklärung soll bevorzugt über das Steuerportal Elster erfolgen. Die Grundsteuerschuld entsteht im Falle eines Erbbaurechts nur beim Erbbauberechtigten. Es ist bisher nicht vorgesehen, dass der Grundstückseigentümer eine gesonderte Erklärung abgeben muss. Die Angaben erfolgen im Formular ausschließlich durch die jeweiligen Erbbauberechtigten.

Wo finde ich weitere hilfreiche Informationen und eine Anleitung zur Feststellungserklärung?

Auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter http://www.grundsteuer-bw.de gibt es weitere Informationen zur Abgabe der Feststellungserklärung.

Wo finde ich als Erbbaurechtsnehmer alle Angaben zu den Punkten 1-8 von Frage 6 aus dem Elster-Formular?

Informationen zur Grundstücksfläche und zur Lage sind im Grundbuch verzeichnet – ebenso wie die Gemarkung (im Grundbuch unter Grundbuch von „…“ bezeichnet), die Flurstücksnummer, die Flurstücksfläche (= Größe, in ar) und die Grundbuchblattnummer. Liegt der Grundbuchauszug nicht vor, können Sie ihn beim zuständigen Grundbuchamt anfordern.

Wie wird die Feststellungserklärung korrekt ausgefüllt und welche Angaben sind erforderlich?


Allgemeine Informationen

(Erbbau-)Grundbuchblattstelle & Angaben über alle Eigentümer / Erbbauberechtigten


Angaben zu Grund & Boden

(gegebenenfalls anteilige) Fläche des Flurstücks bzw. der Flurstücke in qm soweit sie zu dem Grundstück gehört


Bodenrichtwertzone

  • Liegt die wirtschaftliche Einheit, welche aus mehreren Flurstücken besteht, innerhalb einer Bodenrichtwertzone, müssen deren Flächen in einer Summe (in Zeile 3 der Erklärung)eingetragen werden
  • Liegt die wirtschaftliche Einheit, welche aus einem oder mehreren Flurstücken besteht, innerhalb zwei unterschiedlicher Bodenrichtwertzonen, müssen diese (gegebenenfalls anteilig) in Zeile 3 und 4 eingetragen werden.
  • Liegt die wirtschaftliche Einheit, welche aus einem oder mehreren Flurstücken besteht, in mehr als zwei unterschiedlicher Bodenrichtwertzonen, müssen in Zeile 30 weitere Flächen und Bodenrichtwerte eingetragen werden

Bodenrichtwert

Der Grundsteuerwert des Grundstücks wird durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone, in der sich das Grundstück befindet ist dabei maßgebend.
Der Bodenrichtwert muss in Zeile 3 (und gegebenenfalls in Zeile 4) eingetragen werden.
Ersichtlich ist dieser unter:


Abweichender Entwicklungsstand

Handelt es sich beim Grundstück um Bauerwartungsland oder Rohbauland ist zusätzlich in Zeile 5 dies anzugeben. Dies ist bei Erbbaurechten aber regelmäßig nicht der Fall!


Grundstücksnutzung

  •  Ist das Grundstück bebaut und wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, ist ein Eintrag in Zeile 6 mit einer „1“ (für Ja) notwendig.
  • Ist dies nicht der Fall, muss anhand der Wohn-/ und Nutzflächenberechnung ermittelt werden, ob der Anteil der Wohnnutzung an der Gesamtfläche mehr als 50% beträgt.

Wohnungs-/Teileigentum

Handelt es sich um ein Erbbaurecht, das Wohnungs- und/oder Teilerbbaurechte aufgeteilt ist, muss in Zeile 7 ein Datum eingegeben werden. Bei der Angabe des Bodenwerts in der Anlage ist dann der Bodenrichtwert mit den Bruchteilen zu multiplizieren und somit nur anteilige Wert für das Wohn- bzw. Teilerbbaurecht anzugeben.


Erbbaurecht

Handelt es sich bei dem Grundstück um ein Erbbaurecht, so muss dies durch Anhaken (für Ja) in Zeile 8 bestätigt werden. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von der bzw. dem Erbbauberechtigten abzugeben. Den Grundstückseigentümer können Sie aus dem Einlegeblatt 1 des Erbbaugrundbuchs oder aus einem Schreiben der Verwaltungsstellen der Stiftungen der Erzdiözese Freiburg (Dienstellen Freiburg, bzw. Heidelberg) entnehmen.

In Zeile 9 bis 14 muss dann der Name und die Anschrift der bzw. des Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) eingetragen werden. Sofern der Grundstückseigentümer nicht in Freiburg ansässig ist, kann die korrekte Anschrift beim jeweiligen Pfarramt oder bei den jeweiligen Mitarbeitern der o.g. Verwaltungsstelle Kontakt – Stiftungen der Erzdiözese Freiburg (katholische-stiftungen-freiburg.de) erfragt werden.

 

Förderung

Kann mein Projekt gefördert werden?

Wenn Sie eine Förderung für Ihr Projekt suchen, schauen Sie sich doch zunächst einmal den Überblick über unsere Stiftungen an. In welche der Kategorien „Sanierung“, „Soziales“, „Bildung“, „Kultur“ passt Ihr Anliegen? Auf der Seite Förderung finden Sie Hinweise auf mögliche Stiftungen. In den Förderrichtlinien der jeweiligen Stiftungen finden Sie Genaueres zu den Förderinhalten und was Sie bei einem Antrag einreichen müssen. In jedem Fall muss Ihr Projekt einen Bezug zur Erzdiözese Freiburg haben.

Wer kann einen Antrag stellen?

Je nach Stiftung unterschiedlich können kirchliche Rechtsträger, der Caritassozialdienst, private Personen oder private und öffentliche Institutionen einen Antrag stellen. Schauen Sie hierzu bitte in den Förderrichtlinien nach.

Wann muss ich einen Förderantrag stellen?

Jeder Förderantrag muss vor Beginn des Projekts gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen, da wir einige Zeit für die Bearbeitung benötigen. Projekte, die schon stattgefunden haben, können nicht mehr gefördert werden.

In welcher Höhe kann ich eine Förderung beantragen?

Es werden immer nur anteilige Kosten eines Projekts gefördert, nie die gesamten Kosten. Daher ist es wichtig, die in den Förderrichtlinien verlangten Gesamtkosten aufzulisten ebenso wie die bereits zur Verfügung stehenden Mittel.

Welche Kosten werden gefördert?

Wir fördern mit unseren Stiftungen Projekte, nie reine Personalkosten oder -stellen. Welche Bestandteile eines Projekts gefördert werden, ist in der Regel nicht so entscheidend wie der Inhalt und die Ausrichtung des gesamten Projekts. Anhand der Gesamtkostenübersicht verschaffen wir uns einen Überblick und entscheiden dann, in welcher Höhe wir das gesamte Projekt fördern.

Was muss der Förderantrag enthalten und wie wird er eingereicht?

In den jeweiligen Förderrichtlinien der Stiftungen ist aufgelistet, was Sie für einen Antrag einreichen müssen. Reichen Sie uns gleich alles dort geforderte ein, dann können wir den Antrag auch gleich bearbeiten. Wenn Dinge wie zum Beispiel eine genaue Projektbeschreibung oder ein Zeit- und ein vollständiger Finanzplan fehlen, dauert es länger, weil Sie diese Unterlagen nachliefern müssen.
Wir haben keine Onlineformulare, Sie können Ihren Antrag formlos, aber auf Ihrem offiziellen Briefkopf einreichen. Sie lassen uns Ihren Antrag entweder per Post oder als pdf per E-Mail zukommen. Eine reine E-Mail reicht nicht.

Wie komme ich an die zugesagten Fördermittel?

Die zugesagte Förderung wird auf Anforderung unter Nachweis beglichener Rechnungen sowie der Nennung der Bankverbindung nach Beendigung des Projekts ausbezahlt. Nach Absprache kann die Förderung in Einzelfällen unter Nachweis von bestätigten Kostenvoranschlägen auch vorher überwiesen werden. Die Fördersumme kann auch in maximal drei Teilbeträgen ausbezahlt werden. Nach Abschluss des geförderten Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser beinhaltet einen formlosen Bericht über das Projekt und seine Wirkung sowie eine Gesamtkostenaufstellung. Details entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien der fördernden Stiftung.

Wie oft kann ich einen Förderantrag stellen?

Da wir unsere Förderungen möglichst vielen unterschiedlichen Projekten zugute kommen lassen wollen und bei langfristig angelegten Projekten vor allem eine Anschubfinanzierung geben möchten, kann ein Projekt in der Regel nur einmal gefördert werden. Nach vorheriger Absprache kann davon abgewichen werden. Dann aber müssen zwischen den Anträgen mindesten 12 Monate liegen. Die selbe Organisation oder Person kann für unterschiedliche Projekte auch mehrmals Anträge stellen.

Werden Stipendien vergeben?

Die Erzbischof Hermann Stiftung fördert Studierende der Katholischen Theologie oder einer katholischen pastoralen oder religionspädagogischen Ausbildung.

Nächste freiwerdende direkte Stipendien:
1 Stipendium ab April 2025 – Bewerbung bis 31. Dezember 2024
2 Stipendien ab Oktober 2025 – Bewerbung bis 30. Juni 2025

Kann man bei Ihnen direkte Unterstützung für Menschen in Not bekommen?

Der Erzbischöfliche Linzerfond hilft schnell und unkompliziert Menschen in Not. Der Antrag kann aber nicht von Betroffenen direkt gestellt werden, sondern nur über die örtlichen Caritassozialdienste.

Stiftungen der
Erzdiözese Freiburg

Postanschrift:
Schoferstr. 2
79098 Freiburg

Dienststelle Freiburg
Bismarckallee 14
79098 Freiburg
Tel. +49 761 2188-914
stiftungen@ordinariat-freiburg.de

Dienststelle Heidelberg
Eisenlohrstraße 8
69115 Heidelberg
Tel. +49 6221 9001-0
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